Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

Paragraph 36,

  1. Absatz einsSind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Unabhängig von der Arbeitnehmer/innenzahl sind für folgende Arbeitnehmer/innen Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer/innen, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden;
    2. Ziffer 2
      für Arbeitnehmer/innen, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, daß in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
    1. Ziffer eins
      die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
    2. Ziffer 2
      die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt,
    3. Ziffer 3
      für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
    5. Ziffer 5
      ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
    6. Ziffer 6
      keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
    7. Ziffer 7
      dem Paragraph 25, Absatz eins und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmer/innen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, beschäftigt werden und
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
    9. Ziffer 9
      in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  4. Absatz 4Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
  5. Absatz 5Sofern nach Paragraph 28, Absatz 3, ASchG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      diese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
    2. Ziffer 2
      für alle Arbeitnehmer/innen, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
      1. Litera a
        mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
      2. Litera b
        im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
    3. Ziffer 3
      dem Absatz 3, Ziffer 3,, 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    4. Ziffer 4
      dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.

Schlagworte

Arbeitskleidung, Sicherheitsgrund

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115158

alte Dokumentnummer

N6199813064U