Absatz einsFür jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
- Ziffer einsausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
- Ziffer 2geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.