Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, daß für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
Arbeitsstättenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
V
Paragraph 34,
01.01.1999
AStV
60/02 Arbeitnehmerschutz
23.01.2020
10009098
NOR12115156
N6199813062U