(1) Den Arbeitnehmer/innen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, daß für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden/Kundinnen oder Patienten/Patientinnen, vorgesehen,
- 1.sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmer/innen erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
- 2.ist dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmer/innen vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.