Absatz einsDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
- Ziffer einsin dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodaß die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und
- Ziffer 2diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23 bis 29 nicht entsprechen.