Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. Ziffer 2
      Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
    3. Ziffer 3
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. Ziffer 4
      Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
      1. Litera a
        mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
      2. Litera b
        zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
    5. Ziffer 5
      Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
  2. Absatz 2,Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Schlagworte

Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115143

alte Dokumentnummer

N6199813049U