Absatz eins,Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
- Ziffer einsEs darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
- Ziffer 2Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
- Ziffer 3Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
- Ziffer 4Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
- Litera amindestens brandhemmend und selbstschließend oder
- Litera bzu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
- Ziffer 5Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.