Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
- Ziffer einsFluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, daß diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
- Ziffer 2Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
- Ziffer 3Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
- Ziffer 4Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
- Ziffer 5Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
- Ziffer 6Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.