Absatz einsFolgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
- Ziffer einsSicherheitsbeleuchtungsanlagen;
- Ziffer 2Alarmeinrichtungen;
- Ziffer 3Klima- oder Lüftungsanlagen;
- Ziffer 4Brandmeldeanlagen.