Absatz einsDie Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, daß der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/innen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
- Ziffer einsder Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
- Ziffer 2der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
- Ziffer 3den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
- Ziffer 4der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
- Ziffer 5der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.