Absatz einsLagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
- Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
- Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
- Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
- Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
- Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
- Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
- Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.