Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, daß Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
- Ziffer einsfür die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
- Ziffer 2so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, daß direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
- Ziffer 3erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.