Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, daß
- Ziffer einsTüren und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
- Ziffer 2vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen,
- Ziffer 3Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten,
- Ziffer 4Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
- Ziffer 5Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, daß in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
- Ziffer 6durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
- Ziffer 7durchsichtige Teile von Türen und Toren
- Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
- Litera bgegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, daß sich Arbeitnehmer/innen beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.