Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Personalausschuß

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu bilden. Für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist jeweils für den Bereich der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, errichteten Personalämter ein Personalausschuß zu errichten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann der Wirkungsbereich eines Personalausschusses, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation, durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht. Auf diese Betriebsvereinbarung ist Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG anzuwenden.
  3. Absatz 3,Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Absatz 2, vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne des Absatz 2, festzulegen.
  4. Absatz 4,Zur Klage nach Absatz 3, sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das Personalvertetungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 4), die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12115002

alte Dokumentnummer

N6199812631U