Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer
- Ziffer einsbei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
- Ziffer 2bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
- Ziffer 3bei juristischen Personen, an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind,
beschäftigt sind.