Absatz eins,Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des Paragraph 4 und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993,, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.