Absatz 2,Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2,), die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, erfüllt und sich in Notlage befindet.
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,
Artikel 2, Paragraph 33
01.10.1998
19.08.1999
Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
Paragraph 33, (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.