Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Abschnitt 2

Leistungen zur Beschäftigungsförderung

Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, KGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

  1. Ziffer eins
    Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muß die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muß die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  1. Absatz 2Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nochmals berücksichtigt werden.
  2. Absatz 3Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,, b, c, d oder e (Geringfügigkeit) zutrifft.
  3. Absatz 4Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.