Absatz eins,Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Litera i, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1922,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1926, Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der sich aus Paragraph 5, Absatz 10, ergebende Betrag.