Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 b,

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

§ 25b.

  1. Absatz einsWenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat der zuständige Bundesminister Beamten, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren Schiffsklasse zu erfolgen hat, den Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse hat der Beamte nachzuweisen.
  2. Absatz 2Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S.
  3. Absatz 3Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.
  4. Absatz 4Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.