Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas K

Überleitung

Paragraph 74, Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des Paragraph 59, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 231 b, BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach Paragraph 60, erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.