Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Paragraph 74
01.09.1997
31.12.1998
Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas K
Überleitung
Paragraph 74, Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des Paragraph 59, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 231 b, BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach Paragraph 60, erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.