Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Beachte
Zu Abs. 2 Z 3: Tritt mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffendeZu Absatz 2, Ziffer 3 :, Tritt mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende
Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates
für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in derfür Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der
Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, in KraftFassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, außer Kraft tritt, in Kraft
(vgl. § 76 Abs. 15 Z 9 idF BGBl. I Nr. 61/1997).vergleiche Paragraph 76, Absatz 15, Ziffer 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,).
Text
Karenzurlaub
§ 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 29 b, (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Ein Vertragsbediensteter,
mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3)Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
die zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
die kraft Gesetzes eintreten.
(5)Absatz 5,Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden.Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden.