Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

Paragraph 27 c, (1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (Paragraphen 27 a und 27 b) in der Weise anzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

  1. Absatz 2,Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Absatz eins, Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist Paragraph 27 a, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.