Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Paragraph 23
01.07.1998
31.12.1998
Sachleistungen
Paragraph 23, Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.