Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Sachleistungen

Paragraph 23, Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.