Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Paragraph 62 e, (1) Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)

  1. Absatz 2,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2000 in Kraft)
  2. Absatz 3,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  3. Absatz 4,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  4. Absatz 5,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  5. Absatz 6,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  6. Absatz 7,Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses Paragraph 4, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs)genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.
  7. Absatz 8,Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Absatz 7, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
  8. Absatz 9,Ist gemäß Absatz 7, ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 83 a, Absatz 2, oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.
  9. Absatz 10,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  10. Absatz 11,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, oder Paragraph 57, Absatz 2, vermindert sich für Beamte, auf die Paragraph 62 b, Absatz eins, nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
  11. Absatz 12,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2000 in Kraft)