Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Besonderer Pensionsbeitrag

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
  2. Absatz 2,Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
    1. Litera a
      soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera g, handelt,
    2. Litera b
      soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (Paragraph 53, Absatz 2, Litera d,) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist,
    3. Litera c
      soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
    4. Litera d
      soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.
  3. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

  1. Absatz 3 a,Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

  1. Absatz 3 b,Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Absatz 3 a, für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind.
  2. Absatz 4,Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
  3. Absatz 5,Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
  4. Absatz 6,Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
  5. Absatz 7,Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
  6. Absatz 8,Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
  7. Absatz 9,Anmerkung, Tritt mit 1. 3. 1998 in Kraft)
  8. Absatz 10,Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindestausmaß bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 genannten Hochschullehrer.

Anmerkung

Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. PG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1979,; Artikel römisch zwei, Absatz 5, der 8. PG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,;

Übergangsrecht: Artikel römisch dreizehn,, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,; Artikel römisch neun,, Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988,; Artikel römisch 24 , Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,;

BVG: Artikel römisch fünfzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,.

Schlagworte

Zivildienstpflicht, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Vordienstzeiten, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Zivildienst, Witwer

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12114635

alte Dokumentnummer

N6199811897O