Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

Funktionszulage

Paragraph 91, (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

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                                      in der Funktionsstufe

     in der        in der    ----------------------------------------

    Verwen-       Funktions-    1         2         3         4

  dungsgruppe      gruppe    ----------------------------------------

                                           Schilling

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                      1           548     1 645     3 071     3 509

M BO 1                2         2 741     4 386     9 870    16 450

und                   3         2 962     5 427    11 889    19 675

M ZO 1                4         3 157     6 909    12 937    20 751

                      5         7 259    12 752    22 768    31 019

                      6         8 747    14 737    24 951    33 003

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                      1a          548       658       768       877

                      1b          658       768       877       988

                      2           768       988     1 206     1 645

M BO 2                3         1 864     2 632     3 838     7 677

und                   4         2 412     3 291     5 264    10 418

M ZO 2                5         2 632     3 509     5 702    11 185

                      6         3 291     4 386     7 677    12 940

                      7         3 838     4 935     8 224    14 257

                      8         7 735    10 314    15 471    21 660

                      9         8 251    11 346    17 017    25 785

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                      1           329       439       548       658

                      2           548       713       877     1 098

M BUO 1               3           877     1 316     2 193     3 838

und                   4         1 206     1 645     2 741     4 386

M ZUO 1               5         1 645     2 193     3 291     4 935

                      6         2 193     2 741     3 838     5 484

                      7         2 741     3 291     4 605     6 031

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M BUO 2               1           329       439       548       658

und                   2           877     1 316     1 742     2 582

M ZUO 2

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 3 a,Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

  1. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 5,Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.