Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

Paragraph 40 a, (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen sowie dem Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
  1. Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 3,Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
    1. Ziffer eins
      dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
    2. Ziffer 2
      dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
    3. Ziffer 3
      dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
    4. Ziffer 4
      dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
    5. Ziffer 5
      dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Ziffer 2, fällt,
    an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
  3. Absatz 4,Die Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      für die unter Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Beamten 10,95%
    2. Ziffer 2
      für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 7,48%,
    3. Ziffer 3
      für die unter Absatz 3, Ziffer 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%
    des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  4. Absatz 5,Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.