Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

16.04.1998

Text

Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten.

Paragraph 158,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. Absatz 3,Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die Paragraphen 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der Paragraphen 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.