Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Paragraph 194
01.10.1997
30.06.1998
Lehrverpflichtung
Paragraph 194, (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG) verpflichtet:
Semester-
stunden
1. an den Universitäten
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus
Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ........... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern .................. 19
2. an den Hochschulen
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und
Fremdsprachen ....................................... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor .................................... 19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung .......................................... 21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte ............................. 26
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
13 Semesterstunden ..................... 1,538 Werteinheiten
2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
17 Semesterstunden ..................... 1,176 Werteinheiten
3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
19 Semesterstunden ..................... 1,053 Werteinheiten
4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
21 Semesterstunden ..................... 0,952 Werteinheiten
5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
26 Semesterstunden ..................... 0,769 Werteinheiten.