Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Paragraph 194
15.02.1997
30.09.1997
Lehrverpflichtung
Paragraph 194, (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Stunden je Woche verpflichtet:
Wochen-
stunden
1. an den Universitäten
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus
Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ........... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern .................. 19
2. an den Hochschulen
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und
Fremdsprachen ....................................... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor .................................... 19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung .......................................... 21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte ............................. 26
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
13 Wochenstunden ....................... 1,538 Werteinheiten
2. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
17 Wochenstunden ....................... 1,176 Werteinheiten
3. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
19 Wochenstunden ....................... 1,053 Werteinheiten
4. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
21 Wochenstunden ....................... 0,952 Werteinheiten
5. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
26 Wochenstunden ....................... 0,769 Werteinheiten.