Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

Paragraph 175, (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.

  1. Absatz 2,Das Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich
    1. Ziffer eins
      auf bis zu sieben Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes
        nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3,, wobei Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      auf bis zu sechs Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.
  3. Absatz 4,In die Zeiten nach Absatz eins bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Absatz eins bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
  4. Absatz 5,Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent
    1. Ziffer eins
      nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder
    2. Ziffer 2
      sich in einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, befunden hat.
  5. Absatz 6,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Absatz eins bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.
  6. Absatz 7,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
  7. Absatz 8,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
    1. Ziffer eins
      Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten.
    Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
  8. Absatz 9,In den Fällen der Absatz 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz eins, an - endet.