Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 161, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.

  1. Absatz 2,Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitäts(Hochschul)professoren und der anderen Hochschullehrer (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b bis d und Ziffer 2, Litera b bis d) anzugehören.
  2. Absatz 3,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unmittelbar unterstellt.