Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Beachte
Tritt hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
(des Stadtschulrates für Wien) mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für
das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines
Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 desLandesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr.Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.
368/1925, außer Kraft tritt.368 aus 1925,, außer Kraft tritt.
(Vgl. § 278 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 64/1997)(Vgl. Paragraph 278, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,)
Text
§ 19. (1) Der Beamte, derParagraph 19, (1) Der Beamte, der
Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder
Mitglied des Europäischen Parlaments oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Hochschullehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen.Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, können Hochschullehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen.