Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Beachte

Tritt hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates

(des Stadtschulrates für Wien) mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für

das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines

Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des

Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.

368 aus 1925,, außer Kraft tritt.

(Vgl. Paragraph 278, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,)

Text

Paragraph 19, (1) Der Beamte, der

  1. Ziffer eins
    Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Mitglied des Europäischen Parlaments oder
    2. Litera b
      der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
  1. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, können Hochschullehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen.