Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 95, (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 94 a, Absatz 3, Rücksicht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 73, Absatz 3, oder Paragraph 83, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  2. Absatz 3,Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.