Kurztitel

SUG-Pauschalbetragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Text

Paragraph eins,

Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues für die Vollziehung der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz wird ein Betrag in der Höhe von 98 500 S monatlich festgesetzt.