Kurztitel
Arbeitsmarktsprengelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 928/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/1997Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 1997,
Text
§ 4. (1) Im Bereich der LGS Wien sind die regionalen Organisationen nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).Paragraph 4, (1) Im Bereich der LGS Wien sind die regionalen Organisationen nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
(2)Absatz 2,Nach Berufsgruppen und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
Arbeitsmarktservice Bau - Holz (BAU) Wien,
Arbeitsmarktservice Bekleidung - Druck - Papier (DRP) Wien,
Arbeitsmarktservice Handel - Transport - Verkehr - Landwirtschaft (HTVL) Wien,
Arbeitsmarktservice Lebensmittel (LEB) Wien,
Arbeitsmarktservice Metall - Chemie (MET) Wien,
Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe (PD/Ga) Wien.
(3)Absatz 3,Nach Personengruppen sind eingerichtet:
Arbeitsmarktservice Berufliche Rehabilitation (BR) Wien,
Arbeitsmarktservice Jugendliche (JU) Wien.
(4)Absatz 4,Für die Behandlung von Leistungsangelegenheiten ist das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste (VD) Wien eingerichtet.
(5)Absatz 5,Nach Berufsgruppen und Bezirken sind eingerichtet:
Arbeitsmarktservice Angestellte Ost Wien (ANG-O) für die Bezirke 1 bis 4, 10, 11 und 20 bis 22,
Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien (ANG-W) für die Bezirke 5 bis 9, 12 bis 19 und 23.
(6)Absatz 6,Die regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 bis 4 sind örtlich für ganz Wien zuständig. Die regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 5 sind für die jeweiligen Bezirke zuständig.Die regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz 2 bis 4 sind örtlich für ganz Wien zuständig. Die regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz 5, sind für die jeweiligen Bezirke zuständig.