Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege
- Ziffer einseines eigenen Kindes,
- Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- Ziffer 3eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).