Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

§ 42.

Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Gendarmeriedienst an einer Gendarmerieschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando gebührt einem nicht verheirateten Gendarmeriebeamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluß des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Gendarmeriebeamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.