Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

15.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Text

ABSCHNITT römisch drei

Dienstverrichtungen im Dienstort

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
    2. Ziffer 2
      die Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
  3. Absatz 3,Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Beamten, auf die Absatz 3, anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.