Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Paragraph 14, (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

  1. Litera a
    in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
  2. Litera b
    Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
  3. Litera c
    in den in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Fällen tätig zu werden;
  4. Litera d
    den Zentralwahlausschuß zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 2,);
  5. Litera e
    den Leiter der Zentralstelle im Falle des Paragraph 27, Absatz 4, zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
  6. Litera f
    in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
  7. Litera g
    bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, mitzuwirken;
  8. Litera h
    in Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins, Litera e,, wenn kein zuständiger Fachausschuß errichtet ist, mitzuwirken.
  1. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Litera a, g und h ist Paragraph 10, anzuwenden.