Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Ausschreibungsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
Paragraph 23
15.02.1997
31.03.2000
Verlautbarung
Paragraph 23, (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.