Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter Paragraph 3, fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder
    2. Ziffer 2
      der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2
    oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist.
  2. Absatz 2,Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung) sind den in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:
    1. Ziffer eins
      ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
    2. Ziffer 2
      die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Absatz eins, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)