Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 40 b, (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
  2. Ziffer 2
    diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  1. Absatz 2,Diese Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
      1. Litera a
        ohne einschlägige Berufsausbildung 106 S,
      2. Litera b
        mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 211 S,
    2. Ziffer 2
      als Wart mit Grundbefähigung 1 793 S,
    3. Ziffer 3
      als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 3 059 S,
    4. Ziffer 4
      als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4 220 S,
    5. Ziffer 5
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 3 956 S und
    6. Ziffer 6
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3 323 S.
  2. Absatz 3,Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 4,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Der Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

  1. Absatz 4 a,Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des Paragraph 13, über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  2. Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 4 a, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, oder 2 gilt.