Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fortbezug

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
    1. Litera a
      wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
    2. Litera b
      wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
    Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Liegt der für die Bemessung der Höhe des Fortbezuges maßgebliche Verdienst weiter als drei Jahre vor dem Tag der Geltendmachung des Fortbezuges zurück, so findet Paragraph 21, Absatz 2, (Vervielfachung des seinerzeitigen Entgeltes) sinngemäß Anwendung, ausgenommen es ist Paragraph 21, Absatz 9, (Vervielfachung des Arbeitslosengeldes) anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes (Absatz eins,) ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt und ihm daraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht, der sowohl hinsichtlich der Dauer des Bezuges als auch hinsichtlich des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes nicht geringer ist als der Anspruch auf Grund des früher zuerkannten Anspruches auf Arbeitslosengeld.
  3. Absatz 3,Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges des Karenzgeldes gestorben ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12113786

alte Dokumentnummer

N6199761675J