Absatz eins,Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein hiefür bundeseinheitlich aufgelegtes Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
Karenzgeldgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
Paragraph 35
01.07.1997