Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Text

Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein hiefür bundeseinheitlich aufgelegtes Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ungewiß, so ist der Fortbezug des Anspruches durch Wiedermeldung geltend zu machen. Paragraph 10, Absatz 4, gilt auch für die Wiedermeldung.
  3. Absatz 3,Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
  4. Absatz 4,In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG anzuwenden.