Karenzgeldgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
Paragraph 19
01.07.1997
Der Zuschuß gebührt, solange die im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder Wochengeldbezug ruht.