Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem

1. Jänner 2000 weiter anzuwenden vergleiche Paragraph 59, idF

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,).

Text

Dauer des Karenzgeldanspruches bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nimmt nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
  2. Absatz 2,Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  3. Absatz 3,Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß Absatz eins, längstens bis zur Vollendung des vierten und gemäß Absatz 2, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;
    2. Ziffer 2
      durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
  4. Absatz 4,Nimmt nur ein Elternteil oder nehmen beide Elternteile nacheinander zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des ersten Lebensjahres (Absatz eins,) oder des zweiten Lebensjahres (Absatz 2,) des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf, so vermindert sich das Höchstausmaß gemäß den Absatz eins bis 3 um die Tage, an denen das volle Karenzgeld im ersten Lebensjahr (Absatz eins,) bzw. im zweiten Lebensjahr (Absatz 2,) gemäß Paragraph 7, bezogen wurde oder der Anspruch darauf gemäß Paragraph 9, geruht hat.
  5. Absatz 5,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  6. Absatz 6,Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzgeld gemäß Paragraph 7, bezogen, so gebühren ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzgeldes entspricht.