Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Höhe des Karenzgeldes

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S täglich.
  2. Absatz 2,Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.