Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

Abschnitt 1

Leistungsarten

Paragraph eins,

Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. Ziffer eins
    das Karenzgeld;
  2. Ziffer 2
    die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter;
  3. Ziffer 3
    der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
  4. Ziffer 4
    die Wiedereinstellungsbeihilfe.