Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,
Paragraph 18
01.05.1997
30.04.2004
Abschnitt 5
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des
öffentlichen Verkehrs
Paragraph 18, (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt- oder Kleinseilbahnen, im Schiffsdienst von Schiffahrtsunternehmungen und von Hafenbetrieben sowie in Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit Paragraph eins, Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.